Muss ich dem Arbeitgeber meine Diagnose mitteilen?
Die einfache Antwort auf diese Frage ist: Nein, müssen Sie nicht. Privat- und Berufsleben sind zu trennen, und Ihre medizinische Diagnose gehört vollständig in Ihr Privatleben. Die medizinische Begründung eines Krankenstandes erfährt Ihr Arbeitgeber nur, wenn Sie dies möchten.
Es kann allerdings hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber über Ihre Situation Bescheid weiß. Informierte Arbeitgeber werden Sie eher unterstützen und mehr Verständnis dafür haben, wenn Sie krankheitsbedingt fehlen oder Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um beispielsweise Arzt- oder Untersuchungstermine wahrnehmen zu können.
Sie werden noch häufiger lesen, dass Sie bei vielen Dingen von Ihrem Arbeitgeber abhängig sind. Womöglich gibt es bestimmte, in Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen festgelegte Unterstützungen für Sie in Ihrer Situation. Um diese erhalten zu können, ist es zumeist erforderlich, dass Sie Ihre Diagnose offenlegen, damit die Voraussetzungen für diese Leistungen überprüft werden können.
Es ist natürlich ebenfalls in Ordnung, wenn Sie Privates und Berufliches gerne trennen möchten und deshalb Ihre Erkrankung nicht erwähnen. Auch im Falle einer Krankmeldung wird Ihr Arbeitgeber vom Grund der Dienstverhinderung nicht informiert. Es bleibt also gänzlich Ihnen überlassen, ob Sie ein Gespräch mit ihm suchen möchten. Wie auch immer Ihre Entscheidung ausfällt, es ist wichtig, dass Sie sich mit dieser wohl fühlen.
Eine Einschränkung gibt es aber zu berücksichtigen: Eine Covid-19-Erkrankung ist dem Arbeitgeber aufgrund epidemiologischer Rechtsvorschriften mitzuteilen, denn dieser hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass sich die Krankheit nicht ausbreitet.
Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung Folgendes: Eventuell ahnt der Arbeitgeber aufgrund möglicher äußerer Zeichen, dass es Ihnen nicht gut geht, kann aber nicht erkennen, warum das so ist, und Sie daher vielleicht auch nicht so gut verstehen oder unterstützen, wie er das gerne tun würde.
Wem soll ich die Diagnose im Unternehmen (noch) mitteilen?
Falls Sie sich dazu entschließen, über Ihre Diagnose zu sprechen, kann es Sinn machen, neben dem*der direkten Vorgesetzten auch Kolleg*innen, den Betriebsrat (falls vorhanden) oder die Personalabteilung zu informieren. Wählen Sie die Menschen, die Sie informieren wollen, danach aus, ob Sie einfach nur mit jemandem offen sprechen möchten oder ob Sie von diesen aktive Unterstützung erwarten.
Der Betriebsrat bzw. die Personalabteilung kennen beispielsweise die Inhalte der im Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarungen und können Ihnen sagen, welche Möglichkeiten diese für Sie bieten. Mit anderen Kolleg*innen können Sie vielleicht vertraulich darüber sprechen, wie Sie sich fühlen, oder gemeinsam überlegen, wie Sie Ihren Arbeitgeber einbinden können.
Wenn Sie nur einen beschränkten Personenkreis informieren wollen, achten Sie auf Diskretion und wählen Sie die Menschen, die etwas wissen sollen, sorgfältig aus.
Wie soll ich mit meiner Diagnose bei einem möglichen Bewerbungsgespräch umgehen?
Auch diese Frage lässt sich leider nicht eindeutig beantworten. Zwar müssen Sie aus rechtlicher Sicht – mit ganz wenigen Ausnahmen – Fragen über Ihren Gesundheitszustand nicht beantworten, doch die Verweigerung der Beantwortung solcher Fragen kann in der Praxis leider häufig dazu führen, dass man den gewünschten Arbeitsplatz nicht bekommt. Falls Sie also vor dieser Situation stehen, ist es ratsam, sich zu überlegen, wie Sie mit möglichen Fragen zu Ihrer Gesundheit umgehen.
Wie bei allem gilt auch hier: Ihre Entscheidung muss für Sie passen – und nur für Sie.
HABE ICH ANSPRUCH DARAUF, MEINE ARBEITSZEIT KRANKHEITSBEDINGT ZU REDUZIEREN?
Es ist nachvollziehbar, dass Sie vielleicht weniger als bisher arbeiten möchten bzw. krankheitsbedingt können. Sie haben jedoch leider keinen rechtlichen Anspruch auf die Reduktion Ihrer Arbeitszeit aufgrund Ihrer Diagnose und Erkrankung.
Eine Reduktion Ihrer Arbeitszeit und die Vereinbarung einer Stundenanzahl unter der Normalarbeitszeit (beispielsweise eine Reduktion von 38,5 auf 20 Stunden pro Woche) kann daher nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, da eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages notwendig wäre. Sie sind also auf das Einverständnis Ihres Arbeitsgebers angewiesen, wenn Sie etwas an Ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ändern wollen. Ob das möglich ist, hängt unter anderem davon ab, in welcher Branche Sie beschäftigt sind bzw. welche Position Sie innehaben.
Seien Sie sich darüber im Klaren, dass eine Reduktion Ihrer Arbeitszeit eine entsprechende Reduktion Ihres Einkommens bedeutet. Es gibt in Österreich keinen Rechtsanspruch, bei krankheitsbedingter Teilzeitarbeit dasselbe wie bei Vollzeittätigkeit zu verdienen. Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten in dieser Hinsicht nur selten Regelungen.
HABE ICH ANSPRUCH AUF KRANKHEITSBEDINGTEN SONDERURLAUB ODER EINE AUSZEIT?
Urlaub ist immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ein (bezahlter) Sonderurlaub aufgrund einer Erkrankung ist in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen. Allerdings gibt es manchmal die Möglichkeit, eine sogenannte Karenzierung zu vereinbaren.
Unter einer Karenzierung versteht man die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber, dass für eine bestimmte Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhend gestellt werden. Sie müssen also nicht mehr arbeiten, und im Gegenzug entfällt die Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers. Krankengeld wird in solchen Fällen nicht bezahlt. Womöglich stellt die Karenzierung eine Möglichkeit für Sie dar, eine benötigte Auszeit zu nehmen.
Wie in fast allen Fällen kommt es auf den Arbeitgeber an, wie eine Karenzierung in der Praxis gehandhabt wird. Wahrscheinlich hilft es, wenn Sie Ihre Diagnose offenlegen und damit Ihre Beweggründe nachvollziehbar machen. Sie sollten sich auf jeden Fall Gedanken darüber machen, ob Sie sich eine Karenzierung finanziell leisten können.
HABE ICH ANSPRUCH AUF FREISTELLUNG WEGEN EINES ARZTBESUCHES BZW. MUSS ICH MIR FÜR EINEN ARZTBESUCH URLAUB NEHMEN?
Falls Sie einen Arztbesuch wahrnehmen müssen, so haben Sie sowohl nach dem Gesetz wie auch nach den meisten kollektivvertraglichen Regelungen Anspruch darauf, dass Sie für die Zeit des Arztbesuches von Ihren Verpflichtungen (also von Ihren Aufgaben) freigestellt werden und ihr Gehalt fortgezahlt wird. Das bedeutet in der Praxis: Sie dürfen während Ihrer Arbeitszeit einen Arztbesuch wahrnehmen.
Zudem steht es Ihnen frei, welchen Arzt*welche Ärztin Sie aufsuchen, und auch bei der Terminfindung hat Ihr Arbeitgeber kein Mitspracherecht. Selbst wenn Ihr Anfahrtsweg zu einem Spezialisten*einer Spezialistin so lange ist, dass Sie möglicherweise sogar einen ganzen Tag nicht zur Arbeit kommen können, steht es Ihnen zu, diesen Arzt*diese Ärztin zu besuchen, ohne einen Urlaubstag dafür in Anspruch nehmen zu müssen. In so einem Fall kann es sinnvoll sein, die Umstände mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass Sie Ihre Arztbesuche absichtlich so legen, dass Sie möglichst viel Zeit in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie, welche Regelungen in Ihrem Unternehmen bezüglich der Meldung von Arztbesuchen gelten – oft möchte der Arbeitgeber eine Zeitbestätigung erhalten.
Gerade wenn Ihr Arbeitgeber z. B. verlangt, sich einen Urlaubstag für den Arztbesuch zu nehmen, ist es gut, wenn Sie sich Ihrer Rechte bewusst sind und wissen, dass Sie eine solche Forderung zurückweisen können.
GIBT ES VIELLEICHT ANDERE AUFGABEN IM UNTERNEHMEN FÜR MICH?
Ist Ihr derzeitiger Job aufgrund Ihrer neuen Situation sehr belastend für Sie?
Vielleicht können Sie auf einen weniger belastenden Job innerhalb Ihres Unternehmens wechseln, falls eine Reduktion der Arbeitszeit, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist oder Sie das schlichtweg nicht wollen. Je nach Vertrauensverhältnis können Sie darüber mit dem Betriebsrat, der Personalabteilung oder mit Ihrem*Ihrer direkten Vorgesetzten sprechen.
Es ist sicher nicht leicht, darüber zu sprechen und eine Lösung zu finden. Aber einen Versuch ist es auf alle Fälle wert, wenn Sie weiterhin Ihrem Beruf in gewohntem Maß nachgehen möchten oder vielleicht sogar müssen.
WAS BEDEUTET EIN KRANKENSTAND FÜR MICH UND WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH WÄHREND MEINES KRANKENSTANDS?
Im Fall eines (längerfristigen) Krankenstandes oder einer Rehabilitation (allgemein bekannt als Kur- und Erholungsaufenthalt) ist es sehr wichtig zu wissen, welche Ansprüche man hat.
Die finanzielle Absicherung von Mitarbeiter*innen während eines Krankenstandes ist in Österreich an sich sehr gut. Während eines Krankenstandes erhalten Sie zunächst einmal Krankenentgelt vom Arbeitgeber. Sollte Ihre Erkrankung länger dauern, erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch zeitlich beschränkt ist und das Krankengeld in den meisten Fällen keinen vollständigen Ersatz für Ihr Arbeitsentgelt darstellt.
Wenn Sie das Gefühl haben, aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten gehen zu können, sollten Sie, um eventuelle Probleme mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, einige Dinge beachten:
Sie sind verpflichtet, jede Dienstverhinderung möglichst umgehend (idealerweise telefonisch) mitzuteilen. Es kann sein, dass von Ihnen verlangt wird, eine Bestätigung über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Mit Ursache ist jedoch nicht die Erkrankung selbst gemeint, sondern ob Ihre Abwesenheit auf einer Krankheit, einem Unfall oder vielleicht einer Berufskrankheit beruht.
Es ist wichtig, dass Sie diese Dinge beachten. Falls Sie dieser rechtlichen Melde- und Nachweispflicht nämlich nicht nachkommen, können Sie Ihren Anspruch auf Krankenentgelt verlieren.
Bei der ersten Krankmeldung sollten Sie klären, bis wann Sie eine ärztliche Bestätigung als Nachweis für den Krankenstand zu bringen haben. Wie der Umgang mit den ärztlichen Bestätigungen in Unternehmen gehandhabt wird, ist sehr individuell. Rechtlich gesehen kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie ab dem ersten Tag Ihres Krankenstandes eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. In vielen Unternehmen werden diese meist erst ab dem dritten Krankenstandstag verlangt. Die Art und Weise der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung ist von Unternehmen zu Unternehmen anders, in einigen Unternehmen gibt es beispielsweise dazu Regelungen in einer sogenannten Betriebsvereinbarung.
Sie haben möglicherweise schon einmal gehört, dass Sie generell verpflichtet sind, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Das ist aber nicht der Fall, selbst wenn im Dienstvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer anderen Vereinbarung schriftlich festgelegt ist, dass Sie Derartiges machen müssen. Erst wenn Sie aufgefordert werden, sind Sie zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung wirklich verpflichtet. Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, von sich aus eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Überlegen Sie sich, ob Sie von Anfang an und unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen möchten oder nicht.
Wichtig zu wissen: In manchen, oft älteren Dienstverträgen findet sich die Verpflichtung, bestimmte Ärzt*innen (beispielsweise solche mit Kassenvertrag) aufzusuchen und/oder in der ärztlichen Bestätigung auch den Grund der Krankheit anzuführen. Wie oben bereits beschrieben, ist auf der Krankenbestätigung lediglich anzugeben, ob Ihre Abwesenheit auf einer Krankheit, einem Unfall oder vielleicht einer Berufskrankheit beruht – Ihre Diagnose müssen Sie nicht über eine Krankenstandsbestätigung offenlegen.
Falls Sie in Ihrem Unternehmen eine besonders verantwortungsvolle Position innehaben und das Unternehmen wichtige Informationen benötigt, die nur Sie haben, sind Sie trotz Krankenstand verpflichtet, diese Informationen an das Unternehmen weiterzugeben. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, telefonisch dauerhaft für Rückfragen verfügbar zu sein oder gar an Terminen teilzunehmen. Ihre Hilfestellung ist auf das Notwendigste zu beschränken.
In bestimmten Situationen müssen Sie trotz Krankenstand Ihrem Arbeitgeber eingeschränkte Hilfestellungen leisten, wenn dies aufgrund Ihrer Position im Unternehmen als notwendig erachtet wird.
Gefährdet ein Krankenstand meinen Arbeitsplatz?
Die Diagnose metastasierter Brustkrebs führt häufig zu längeren Krankenständen. Wie sicher aber ist mein Arbeitsplatz, wenn ich länger im Krankenstand bin?
Diese Frage stellen sich Betroffene sehr häufig. Man liest immer wieder in der Zeitung oder im Internet über Kündigungen während des Krankenstandes. Leider sind Sie vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes während dieser Zeit nicht geschützt, da man Sie auch während des Krankenstandes kündigen darf.
Einen spezifischen Rechtsbehelf gegen eine Kündigung während des Krankenstandes gibt es nicht, nur allgemeine Anfechtungsmöglichkeiten. Es gibt jedoch eine wichtige finanzielle Absicherung: Erfolgt Ihre Kündigung durch den Arbeitgeber während des Krankenstandes, haben Sie grundsätzlich noch nach Ende des Dienstverhältnisses Anspruch auf Krankengeld bis zum Ende Ihres Krankenstandes.
Den Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Kündigung im Krankenstand haben Sie nur dann, wenn Sie den Krankenstand vor Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben haben.
Wenn Sie aber den Verdacht haben, dass ein Krankenstand zu einer Kündigung führen wird (da Sie vielleicht in einer Branche arbeiten, in der ein Krankenstand nicht üblich oder nicht erwünscht ist), könnte es ratsam sein, Ihren Krankenstand vorher nicht anzukündigen. Das mag im ersten Moment vielleicht gegensätzlich klingen – kann aber in einer solchen Situation Sinn machen, um dem Risiko einer Kündigung entgegenzuwirken.
Insgesamt ist also die Thematik, wie Sie mit einem Krankenstand umgehen, sehr individuell. Die beste Vorgehensweise hängt von Ihrer Anstellung, Ihrem Arbeitsumfeld, Ihrem Arbeitgeber, Ihren Kolleg*innen und vor allem von Ihnen selbst ab.
Welche Entscheidungen auch immer Sie treffen – sie müssen für Sie die richtigen sein.
Eine Rechtsberatung kann Sie dabei unterstützen. Hilfreiche Anlaufstellen dazu finden Sie hier.
WAS IST DIE WIEDEREINGLIEDERUNGSTEILZEIT?
Nach einem längeren Krankenstand gibt es die Möglichkeit, langsam und mit Unterstützung in den Beruf zurückzukehren. Statt des bisherigen Grundsatzes, dass man entweder gesund und arbeitsfähig oder krank und nicht arbeitsfähig ist, gibt es nun ein Modell, in dem Arbeit und Krankheit berücksichtigt werden.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Wiedereingliederungsteilzeit gibt es in Österreich aber nicht. Eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ist erforderlich, um diese in Anspruch nehmen zu können. Sie benötigen zusätzlich die Zustimmung Ihres Sozialversicherungsträgers.
Von den teilweise komplizierten Anspruchsvoraussetzungen müssen folgende gegeben sein:
- Zunächst muss Ihr Dienstverhältnis zumindest drei Monate gedauert haben.
- Vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit müssen Sie zumindest sechs Wochen durchgehend im Krankenstand gewesen sein.
Erst nach einer Beratung über die Wiedereingliederungsteilzeit können Sie diese überhaupt antreten. Sie brauchen darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, die den sogenannten Wiedereingliederungsplan und eine konkrete Vereinbarung über eine Reduktion der Arbeitszeit enthält. Die maximale Dauer ist mit sechs Monaten festgelegt, eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig. Somit können Sie maximal neun Monate lang Ihre Arbeitszeit reduzieren.
Der Weg zur Wiedereingliederungsteilzeit ist also nicht ganz einfach. Aufgrund der gesetzlich formulierten Anspruchsvoraussetzungen ist sie nicht für jede Situation geeignet, beispielsweise dann nicht, wenn schon von Anfang an klar ist, dass Sie länger als neun Monate brauchen werden, um im Arbeitsalltag wieder Fuß zu fassen.
Weitere Informationsquellen zur Wiedereingliederungsteilzeit finden Sie hier.
Durch die Reduktion Ihrer Arbeitszeit verringert sich auch Ihr Einkommen. Anders als bei der gewöhnlichen Teilzeit wird jedoch zumindest dieser Einkommensverlust teilweise durch das Wiedereingliederungsgeld abgedeckt, das Sie von der Krankenkasse erhalten.
WAS BEDEUTET BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER*BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE, UND WELCHE RECHTE SIND MIT DIESEM STATUS VERBUNDEN?
Der Status als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte ist sicherlich mit einem gewissen Stigma verbunden. Oft wird in der Allgemeinsprache eine Behinderung als Abwertung verstanden, unabhängig davon, was die Ursachen dafür sind.
Dies ist auch der Grund, warum es niemandem leichtfällt, sich als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte zu bezeichnen bzw. diesen Status „anzustreben“. Sie sollten aber darüber nachdenken, da damit durchaus Vorteile im Arbeitsleben für Sie persönlich verbunden sind.
Für jeden Menschen kann irgendwann im Laufe des Lebens der Fall eintreten, dass er sich eine persönliche Behinderung, entweder kurz- oder sogar langfristig, eingestehen muss. Unter bestimmten medizinischen Rahmenbedingungen kann die Diagnose metastasierter Brustkrebs zu einer Behinderung führen.
Als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte gelten Sie dann, wenn Sie eine Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweisen, Sie können also nur noch halb so viel arbeiten wie vor Ihrer Behinderung. Die Diagnose metastasierter Brustkrebs alleine stellt keine Behinderung dar.
Ob Sie Anspruch auf den Status haben, entscheidet sich bei der Erstellung eines eigenen Gutachtens der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumsservice. Sie bekommen dann einen Bescheid der Behörde. Wird eine Behinderung festgestellt, gelten Sie rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung als begünstigter Behinderter*begünstige Behinderte.
Gut zu wissen: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie einen Antrag gestellt haben. Wenn Sie einen positiven Bescheid erhalten haben, ist es jedoch empfehlenswert, dies Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, damit man sich auf die neue Situation einstellen kann. Das Unternehmen muss auf Ihren Status in gewissem Umfang Rücksicht nehmen, vor allem Krankenstände aufgrund Ihrer Behinderung tolerieren oder Ihren Arbeitsplatz bei Bedarf entsprechend einrichten.
Als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte können Sie vor allem nur noch nach Zustimmung des Behindertenausschusses, eines Gremiums beim Sozialministerium, gekündigt werden. Der wirklich große Vorteil besteht für Sie in diesem Kündigungsschutz, der Ihnen am Arbeitsplatz viel Sicherheit geben wird.
Es gibt jedoch einen negativen Aspekt, der zu berücksichtigen ist: Als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte werden Sie, wenn Sie Ihren Status offenlegen, oftmals nur schwer eine neue Anstellung bekommen. Grund dafür könnte unter anderem sein, dass für viele Arbeitgeber der Umstand, dass Sie einem Kündigungsschutz unterliegen, ein Risiko darstellt und Sie dadurch abgelehnt werden. Sie müssen Ihren Status als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte bei einem Bewerbungsgespräch zwar nicht offenlegen, jedoch ist Ihr Kündigungsschutz auch erst wirksam, wenn Sie Ihren Status bekanntgeben. Zudem sollten Sie sich Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen das Verschweigen dieses Umstands auf die Beziehung zu Ihrem zukünftigen Arbeitgeber haben könnte.
Ihr Status als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte ist zwar reversibel, das Verfahren kann aber oft sehr aufwendig sein. Wichtig ist, dass der Status jedoch nicht endgültig ist.
GIBT ES EINE KRANKHEITSBEDINGTE PENSIONIERUNG?
Eine derartige Leistung der Sozialversicherung gibt es nicht, es gibt allerdings die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension. Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit, verglichen mit einer gesunden Person der ungefähr gleichen Ausbildung mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Das klingt kompliziert – und das ist es auch. Zudem unterscheiden sich die anwendbaren Rechtsvorschriften je nach Ihrem Alter.
Allgemein gilt: Je jünger Sie sind, desto mehr wird die Rehabilitation im Vordergrund stehen, die für Sie auch eine verpflichtende Umschulung bedeuten kann. Leichter ist der Zugang vor allem dann, wenn Sie den sogenannten Berufsschutz haben, denn wenn Sie eine bestimmte Dauer überwiegend in erlernten Berufen tätig waren, können Sie nicht mehr auf jede andere Anstellung verwiesen werden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension sehr streng.
Einen Antrag auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension müssen Sie beim zuständigen Versicherungsträger stellen. Sie werden dann zu Untersuchungen eingeladen, wo Sie alle Ihre medizinischen Unterlagen mitbringen sollten. Auch wenn die Basis der Entscheidung eigene Untersuchungen des Versicherungsträgers sind, Ihre mitgebrachten Dokumente werden natürlich berücksichtigt. Die Entscheidung erfolgt mit schriftlichem Bescheid; falls Ihr Anspruch abgelehnt wurde, können Sie dagegen binnen bestimmter Frist Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, wo die Untersuchungen des Versicherungsträgers überprüft werden. Ihre Arbeitsfähigkeit wird dabei also nochmals überprüft.
Ob Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen möchten, liegt ganz bei Ihnen und kommt auf viele Faktoren und Umstände an.
Nehmen Sie sich Zeit und informieren Sie sich ausführlich über dieses Thema. Die Pensionsversicherungsanstalt könnte beispielsweise eine gute Anlaufstelle für Sie sein.
Wann kann ich in Pension gehen?
Wenn Sie schon ein höheres Alter erreicht haben, wird vielleicht ein Antrag auf (vorzeitige) Pensionierung Sinn machen. Erste Anlaufstelle, wenn Sie dazu Fragen haben, ist die Pensionsversicherungsanstalt. Die wahrscheinlich wichtigste Frage ist, wie hoch Ihre Pension im Fall einer Pensionierung ausfallen wird. Achten Sie darauf, ob Sie schon genügend Versicherungsmonate haben, um nicht zu große Abschläge von Ihrer Pension in Kauf nehmen zu müssen.
Alternativ können Sie über Altersteilzeit nachdenken, sofern Ihr Arbeitgeber dieser Lösung zustimmt.
WAS IST EINE KÜNDIGUNG?
Mit einer Kündigung wird Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung individuell vereinbarter Fristen und Termine beendet. Je nach Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen kann die Kündigungsfrist, also die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem letzten Tag des Dienstverhältnisses, nur wenige Tage bis hin zu mehreren Monaten sein. Ein Ausspruch einer Kündigung sollte immer dokumentiert werden, damit klar ist, was wann passiert ist.
Eine Kündigung kann von Ihnen als Arbeitnehmer*in oder von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Was passiert, wenn ich kündige?
Der Entschluss, Ihren Dienstvertrag zu kündigen, kann viele Gründe haben. Vielleicht können Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten, wollen nicht in den Krankenstand gehen oder möchten Ihre Zeit für andere Lebensbereiche aufwenden.
Sollten Sie diesen Entschluss fassen, ist Folgendes für Sie wichtig zu wissen:
- Mit dem Dienstverhältnis enden Ihre vertraglichen Entgeltansprüche, die durch ein Arbeitslosengeld nicht vollständig kompensiert werden. Bei einer Arbeitnehmer*innenkündigung müssen Sie aber außerdem bedenken: Ihr Anspruch auf Krankengeld endet mit der Beendung des Dienstverhältnisses.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt erst 28 Tage nach Ende des Dienstverhältnisses. Ein solcher Schritt hat darüber hinaus Auswirkungen auf Ihre Abfertigungsansprüche, die Sie womöglich sogar unwiederbringlich verlieren können. Im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann festgelegt sein, dass Sie im Fall einer Selbstkündigung bestimmte Ansprüche nicht haben.
Treffen Sie die Entscheidung, selbst zu kündigen, also nicht voreilig. Denken Sie in Ruhe über alles nach und besprechen Sie Ihre Lage, Ihre Beweggründe und Ihre Bedenken mit einem Experten*einer Expertin. Die Arbeiterkammer könnte z. B. eine gute Anlaufstelle für Sie sein.
Was passiert, wenn ich gekündigt werde?
Oft ist es nicht Ihre eigene Entscheidung, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Falls Sie gekündigt werden, kann Ihre Reaktion vielfältig sein: Trauer, Zorn, innere Leere, Versagensgefühle, aber vielleicht auch Erleichterung. Wie auch immer es in Ihnen aussieht, all Ihre Gefühle sind nachvollziehbar, und Sie brauchen sich dafür nicht zu schämen. Oft kommt es unter anderem darauf an, wie eine Kündigung ausgesprochen wird – das ist natürlich von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.
Wichtig zu wissen: Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch Ihrer Kündigung zu informieren und kann dazu Stellung nehmen. Üblicherweise wird der Betriebsrat vorher mit Ihnen in Kontakt treten, um Ihren Standpunkt zur Kündigung einzuholen. In diesem Fall erfahren Sie also von der geplanten Kündigung vor der Kündigung selbst.
Nach Ausspruch der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist. Diese Zeit kann für Sie sehr schwer sein, aber es ist wichtig zu wissen, dass nach einer Kündigung einige rechtlich relevante Fristen zu laufen beginnen, die Sie nicht versäumen sollten. Dabei geht es einerseits um finanzielle Ansprüche, andererseits um die Frage, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder vielleicht sogar bei Gericht dagegen vorgehen möchten. Das ist natürlich eine weitere schwierige Entscheidung, die Sie treffen müssen. Wie in vielen Fällen gilt, dass Sie eine individuelle Entscheidung treffen müssen, die für Sie die beste ist. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie sich gut in Hinblick auf die bestehenden Fristen informieren – sind diese einmal abgelaufen, könnten Sie Anspruch auf viele Leistungen verlieren.
Bei einer Arbeitgeberkündigung behalten Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld, sofern Sie schon zum Zeitpunkt der Kündigung im Krankenstand waren. Falls dies nicht der Fall ist, erhalten Sie ab dem ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld. Über Ihre Abfertigung können Sie frei verfügen, falls Sie einen Anspruch auf Abfertigung haben.
Falls Sie sich für eine neue Tätigkeit bewerben wollen, haben Sie zudem Anspruch auf sogenannte Postensuchtage, eine Art bezahlten Urlaub, den Sie für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche nutzen können.
Gehören Sie einer besonders geschützten Berufsgruppe an, wie beispielsweise der Gruppe der begünstigten Behinderten, oder befinden Sie sich noch in Karenz oder Elternteilzeit mit einem Kind jünger als vier Jahre, so sind Sie vom österreichischen Gesetz her kündigungsgeschützt und müssen sich wegen einer Kündigung keine Sorgen machen. Sollte aber unerwarteterweise doch eine Kündigung ausgesprochen werden, reagieren Sie so schnell wie möglich, in so einem Fall gibt es bestimmte Fristen, die Sie einhalten müssen.
Was passiert bei einer Kündigungsanfechtung?
Gegen eine Kündigung wehrt man sich mit einer Anfechtungsklage. In dieser Klage machen Sie geltend, dass Sie durch die Kündigung aufgrund Ihrer Erkrankung erhebliche Nachteile haben und es keinen Grund gibt, warum Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten sollten. Falls Sie zu Unrecht gekündigt wurden und Sie diesen Schritt einleiten möchten: Seien Sie sich bewusst, dass es zu sehr hohen Kosten kommen kann und dass Sie dieser Schritt auch zeitlich sehr in Anspruch nehmen kann. Sie sollten sich über das Ausmaß dieses Schrittes bewusst sein und ihn nur mithilfe von Expert*innen setzen. Eine Rechtsschutzversicherung, wenn Sie eine haben, hilft Ihnen zumindest, die finanziellen Konsequenzen eines Gerichtsverfahrens nicht selbst tragen zu müssen.
Wenn Sie das Verfahren gewinnen, gilt die ausgesprochene Kündigung als rechtsunwirksam, und der Arbeitsvertrag wurde damit niemals aufgelöst. Sehr oft enden solche Verfahren allerdings nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich, der in fast allen Fällen eine Kompensationszahlung für die Akzeptanz der Kündigung beinhaltet.
Was ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses?
Es gibt Situationen, in denen weder Sie noch Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen wollen oder können. Um dennoch ein Dienstverhältnis beenden zu können, gibt es die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, der das bestehende Arbeitsverhältnis auflöst.
Oft werden Sie mit dem Ersuchen um eine einvernehmliche Auflösung konfrontiert sein, wenn eine Dienstgeberkündigung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigungsanfechtung erwartet. Seien Sie vorsichtig mit einer solchen Vereinbarung: Mit einer einvernehmlichen Auflösung kann sich Ihre Situation sehr schnell verschlechtern, vor allem, wenn Sie einen vom Gesetz geschützten Arbeitsplatz aufgeben. Wenn Sie ohnehin aufhören wollen zu arbeiten, können Sie eine für Sie günstige Vereinbarung akzeptieren.
WELCHE FINANZIELLEN ANSPRÜCHE HABE ICH, WENN ICH KRANKHEITSBEDINGT AUFHÖRE ZU ARBEITEN?
Haben Sie, aus welchem Grund auch immer, Ihre Anstellung verloren und bekommen kein Krankengeld mehr, dann haben Sie für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses bekommen Sie als Sozialleistung vom Arbeitsmarktservice. Ein vollständiger Ersatz für Ihr bisheriges Einkommen ist es jedoch nicht. Die Wege zum Arbeitsmarktservice und die Verpflichtung, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, können belastend für Sie sein.
Auf jeden Fall ist es aber eine Überbrückung, bis sich für Sie neue Chancen ergeben. Achten Sie auf die zeitliche Begrenzung dieser Leistung und treffen Sie rechtzeitig Vorsorge. Nach Auslaufen dieses Anspruchs haben Sie, abhängig von Ihrem Vermögen, nur noch sehr reduzierte Sozialleistungen zu erwarten.
Weitere hilfreiche Informationen zu rechtlichen Themen, wie z. B. einen Überblick Ihrer Rechte als Patient*in oder Unterstützung bei diversen Pflege- und Krankengeldangelegenheiten, finden Sie auf der Website der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft.
Referenzen
Wir bedanken uns bei Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt und Experte in Sachen Arbeitsrecht, für die Zusammenstellung der rechtlichen Aspekte.
Zusätzliche Quellen:
Arbeiterkammer. Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ). https://www.arbeiterkammer.at/wiedereingliederungsteilzeit, abgerufen im Februar 2022.
Sozialministeriumservice. Begünstige Behinderte. https://www.sozialministeriumservice.at/Menschen_mit_Behinderung/Ausbildung__Beruf_und_Beschaeftigung/Beguenstigte_Behinderte/Beguenstigte_Behinderte.de.html, abgerufen im Februar 2022.
Wirtschaftskammer. Begünstigte Behinderte Arbeitnehmer. https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Beguenstigte_Behinderte_Arbeitnehmer.html, abgerufen im Februar 2022.
Wirtschaftskammer. Wiedereingliederungsteilzeit. https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/wiedereingliederungsteilzeit.html, abgerufen im Februar 2022.
Mehr zur Entstehung dieser Inhalte finden Sie hier.