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Muss ich dem Arbeitgeber meine Diagnose mitteilen?

Die einfache Antwort auf diese Frage ist: Nein, müssen Sie nicht. Privat- und Berufsleben sind zu trennen, und Ihre medizinische Diagnose gehört vollständig in Ihr Privatleben. Die medizinische Begründung eines Krankenstandes erfährt Ihr Arbeitgeber nur, wenn Sie das möchten. Es kann allerdings hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber über Ihre Situation Bescheid weiß. Informierte Arbeitgeber werden Sie eher unterstützen und mehr Verständnis dafür haben, wenn Sie krankheitsbedingt fehlen oder Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um beispielsweise Arzt- oder Untersuchungstermine wahrnehmen zu können.

Sie werden noch häufiger lesen, dass Sie bei vielen Dingen von Ihrem Arbeitgeber abhängig sind. Vielleicht gibt es bestimmte, in Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen festgelegte Unterstützungen für Sie in Ihrer Situation. Um diese erhalten zu können, ist es zumeist erforderlich, dass Sie Ihre Diagnose offenlegen, damit die Voraussetzungen für diese Leistungen überprüft werden können. Es ist völlig in Ordnung, wenn Sie Privates und Berufliches trennen möchten und deshalb Ihre Erkrankung nicht erwähnen. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung jedoch Folgendes: Eventuell ahnt der Arbeitgeber aufgrund möglicher äußerer Zeichen, dass es Ihnen nicht gut geht bzw. dass etwas nicht in Ordnung ist, weiß aber nicht, warum das so ist. Dadurch kann er Sie vielleicht auch nicht so gut verstehen oder unterstützen, wie er das gerne tun würde.

 

Wem soll ich die Diagnose im Unternehmen (noch) mitteilen?

Falls Sie sich dazu entschließen, über Ihre Diagnose zu sprechen, kann es Sinn machen, neben dem*der direkten Vorgesetzten auch Kolleg*innen, den Betriebsrat (falls vorhanden) oder die Personalabteilung zu informieren. Dabei sind folgende Überlegungen nützlich: Wollen Sie Arbeitskolleg*innen darüber informieren, um offen über Ihre Erkrankung sprechen zu können und Gefühle nicht „verstecken“ zu müssen? Es hat durchaus seine Vorteile, wenn vertraute Kolleg*innen über Ihre Situation Bescheid wissen. Sie können auch gemeinsam überlegen, wie Sie am besten Ihren Arbeitgeber einbinden können. Erwarten Sie (auch) aktive Unterstützung? Der Betriebsrat bzw. die Personalabteilung kennen beispielsweise die Inhalte der im Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarungen und können Ihnen sagen, welche Möglichkeiten diese für Sie bieten.

Wie soll ich mit meiner Diagnose bei einem möglichen Bewerbungsgespräch umgehen?

Auch diese Frage lässt sich nicht einfach und eindeutig beantworten. Zwar müssen Sie aus rechtlicher Sicht – mit ganz wenigen Ausnahmen – Fragen über Ihren Gesundheitszustand nicht beantworten. Doch die Verweigerung der Beantwortung solcher Fragen kann in der Praxis leider häufig dazu führen, dass man den gewünschten Arbeitsplatz nicht bekommt. Falls Sie vor dieser Situation stehen: Überlegen Sie sich, wie Sie mit möglichen Fragen zu Ihrer Gesundheit umgehen möchten. Und vergessen Sie nicht: Sie sind nicht alleine! Die Österreichische Krebshilfe z. B. kann Sie bei dieser Fragestellung unterstützen.

Diagnose mitteilen
Diagnose mitteilen

HABE ICH ANSPRUCH DARAUF, MEINE ARBEITSZEIT KRANKHEITSBEDINGT ZU REDUZIEREN?

Leider haben Sie aufgrund Ihrer Diagnose und Erkrankung keinen rechtlichen Anspruch auf die Reduktion Ihrer Arbeitszeit. Eine Reduktion Ihrer Arbeitszeit und die Vereinbarung einer Stundenanzahl unter der Normalarbeitszeit (beispielsweise eine Reduktion von 38,5 auf 20 Stunden pro Woche) kann nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, da eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages dafür notwendig wäre. Sie sind auf das Einverständnis Ihres Arbeitgebers angewiesen, wenn Sie etwas an Ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ändern wollen. Ob das möglich ist, hängt unter anderem davon ab, in welcher Branche Sie beschäftigt sind bzw. welche Position Sie innehaben.

Eine Reduktion Ihrer Arbeitszeit bedeutet auch eine entsprechende Reduktion Ihres Einkommens. Es gibt in Österreich keinen Rechtsanspruch, bei krankheitsbedingter Teilzeitarbeit dasselbe wie bei Vollzeittätigkeit zu verdienen. Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten in dieser Hinsicht nur selten Regelungen.

Arbeitszeit
Arbeitszeit

HABE ICH ANSPRUCH AUF KRANKHEITSBEDINGTEN SONDERURLAUB ODER EINE AUSZEIT?

Urlaub ist immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ein (bezahlter) Sonderurlaub aufgrund einer Erkrankung ist in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen. Allerdings gibt es manchmal die Möglichkeit, eine sogenannte Karenzierung zu vereinbaren. Unter einer Karenzierung versteht man die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber, dass für eine bestimmte Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhend gestellt werden. Sie müssen also nicht mehr arbeiten, und im Gegenzug entfällt die Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers. Krankengeld wird in solchen Fällen nicht bezahlt.

Womöglich stellt die Karenzierung eine Möglichkeit für Sie dar, eine benötigte Auszeit zu nehmen. Wie in fast allen Fällen kommt es auf den Arbeitgeber an, wie eine Karenzierung in der Praxis gehandhabt wird. Wahrscheinlich hilft es, wenn Sie Ihre Diagnose offenlegen und damit Ihre Beweggründe nachvollziehbar machen. Wichtig hierbei ist auch, den finanziellen Aspekt zu bedenken, denn eine Karenzierung bedeutet, für einen bestimmten Zeitraum kein Einkommen zu haben.

Sonderurlaub
Sonderurlaub

HABE ICH ANSPRUCH AUF FREISTELLUNG WEGEN EINES ARZTBESUCHES BZW. MUSS ICH MIR FÜR EINEN ARZTBESUCH URLAUB NEHMEN?

Falls Sie einen Arztbesuch wahrnehmen müssen, so haben Sie sowohl nach dem Gesetz wie auch nach den meisten kollektivvertraglichen Regelungen Anspruch darauf, dass Sie für die Zeit des Arztbesuches von Ihren Verpflichtungen (also von Ihren Aufgaben) freigestellt werden und Ihr Gehalt fortgezahlt wird. Das bedeutet in der Praxis: Sie dürfen während Ihrer Arbeitszeit Ärzt*innen aufsuchen.

Sie dürfen selbst wählen, welche Ärzt*innen Sie aufsuchen, und auch bei der Terminfindung hat Ihr Arbeitgeber kaum ein Mitspracherecht. Selbst wenn der Anfahrtsweg zu dem von Ihnen gewählten Arzt*der von Ihnen gewählten Ärztin so lange ist, dass Sie möglicherweise einen ganzen Tag nicht zur Arbeit kommen können, steht es Ihnen zu, diesen Arzt*diese Ärztin zu besuchen, ohne einen Urlaubstag dafür in Anspruch nehmen zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht bewusst einen Arzt*eine Ärztin nur deswegen wählen, um möglichst lange unterwegs zu sein und nicht zur Arbeit kommen zu müssen. Es kann sinnvoll und unterstützend sein, die Umstände mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass Sie Ihre Arztbesuche absichtlich so legen, dass Sie möglichst viel Zeit in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie die Regelungen in Ihrem Unternehmen bezüglich der Meldung von Arztbesuchen. Oft möchte der Arbeitgeber eine Zeitbestätigung erhalten.

Arztbesuche

Gerade wenn Ihr Arbeitgeber z. B. verlangt, dass Sie sich einen Urlaubstag für den Arztbesuch nehmen, ist es gut, wenn Sie sich Ihrer Rechte bewusst sind und wissen, dass Sie eine solche Forderung zurückweisen können.

Arztbesuche

GIBT ES VIELLEICHT ANDERE AUFGABEN IM UNTERNEHMEN FÜR MICH?

Ist Ihr derzeitiger Job aufgrund Ihrer Situation sehr belastend für Sie? Oder können Sie ihn nicht mehr durchführen? Vielleicht können Sie auf einen weniger belastenden Job innerhalb Ihres Unternehmens wechseln, falls eine Reduktion der Arbeitszeit, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist oder Sie das schlichtweg nicht wollen. Je nach Vertrauensverhältnis können Sie darüber mit dem Betriebsrat, der Personalabteilung oder mit Ihrem*Ihrer direkten Vorgesetzten sprechen. Es ist sicher nicht leicht, ein Gespräch darüber zu führen und eine Lösung zu finden. Aber einen Versuch ist es wert, wenn Sie weiterhin Ihrem Beruf nachgehen möchten oder vielleicht sogar müssen.

Aufgabenbereich
Aufgabenbereich

WAS BEDEUTET EIN KRANKENSTAND FÜR MICH UND WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH WÄHREND MEINES KRANKENSTANDS?

Im Fall eines (längerfristigen) Krankenstandes oder einer Rehabilitation (allgemein bekannt als Kur- und Erholungsaufenthalt) ist es wichtig, zu wissen, welche Ansprüche man hat. Die finanzielle Absicherung von Mitarbeiter*innen während eines Krankenstandes ist in Österreich an sich sehr gut.

Während eines Krankenstandes erhalten Sie zunächst Krankenentgelt vom Arbeitgeber. Nach einer gewissen Zeit erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Der Anspruch ist zeitlich beschränkt, und das Krankengeld stellt in den meisten Fällen keinen vollständigen Ersatz für Ihr Arbeitsentgelt dar. Wenn Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr arbeiten gehen können, sollten Sie, um eventuelle Probleme mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, Folgendes beachten: Sie müssen jede Dienstverhinderung möglichst umgehend (idealerweise telefonisch) mitteilen. Es kann sein, dass von Ihnen verlangt wird, eine Bestätigung über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit (auch Krankenstandsbestätigung genannt) vorzulegen. Mit Ursache ist nicht die Erkrankung selbst gemeint, sondern ob Ihre Abwesenheit auf einer Krankheit, einem Unfall oder vielleicht einer Berufskrankheit beruht. Falls Sie dieser rechtlichen Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommen, können Sie den Anspruch auf Krankenentgelt verlieren.

Bei der ersten Krankmeldung sollten Sie klären, bis wann Sie eine ärztliche Bestätigung als Nachweis für den Krankenstand zu bringen haben. Wie der Umgang mit den ärztlichen Bestätigungen in Unternehmen gehandhabt wird, ist sehr individuell. Rechtlich gesehen kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie ab dem ersten Tag Ihres Krankenstandes eine Bestätigung vorlegen. In vielen Unternehmen wird diese meist erst ab dem dritten Krankenstandstag verlangt. Die Art und Weise der Übermittlung der Bestätigung ist von Unternehmen zu Unternehmen anders, in einigen Unternehmen gibt es beispielsweise dazu Regelungen in einer sogenannten Betriebsvereinbarung.

Möglicherweise haben Sie schon einmal gehört, dass Sie generell verpflichtet sind, eine Bestätigung vorzulegen. Das ist aber nicht der Fall, selbst wenn im Dienstvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer anderen Vereinbarung schriftlich festgelegt ist, dass Sie Derartiges machen müssen. Erst wenn Sie aufgefordert werden, sind Sie zur Vorlage einer Bestätigung wirklich verpflichtet. Unter bestimmten Umständen kann es aber sinnvoll sein, von sich aus und von Anfang an eine Bestätigung vorzulegen.

Wichtig zu wissen: In manchen, oft älteren Dienstverträgen findet sich die Verpflichtung, bestimmte Ärzt*innen (beispielsweise solche mit Kassenvertrag) aufzusuchen und/oder in der ärztlichen Bestätigung auch den Grund der Krankheit anzuführen. Wie oben bereits beschrieben, ist auf der Bestätigung nur anzugeben, ob die Abwesenheit auf einer Krankheit, einem Unfall oder vielleicht einer Berufskrankheit beruht – Ihre Diagnose müssen Sie nicht über eine Bestätigung offenlegen.

Falls Sie in Ihrem Unternehmen eine besonders verantwortungsvolle Position innehaben und das Unternehmen wichtige Informationen benötigt, die nur Sie haben, sind Sie trotz Krankenstand verpflichtet, diese Informationen an das Unternehmen weiterzugeben. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, telefonisch dauerhaft für Rückfragen verfügbar zu sein oder gar an Terminen teilzunehmen. Ihre Hilfestellung ist auf das Notwendigste zu beschränken.

Krankenstand

Gefährdet ein Krankenstand meinen Arbeitsplatz?

Die Diagnose metastasierter Brustkrebs führt häufig zu längeren Krankenständen. Man liest immer wieder in der Zeitung oder im Internet über Kündigungen während des Krankenstandes. Leider sind Sie vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes während dieser Zeit nicht geschützt, da man Sie während des Krankenstandes kündigen darf.

Einen spezifischen Rechtsbehelf gegen eine Kündigung während des Krankenstandes gibt es nicht, nur allgemeine Anfechtungsmöglichkeiten. Es gibt jedoch eine wichtige finanzielle Absicherung: Erfolgt Ihre Kündigung durch den Arbeitgeber während des Krankenstandes, haben Sie grundsätzlich noch nach Ende des Dienstverhältnisses Anspruch auf Krankengeld bis zum Ende Ihres Krankenstandes. Diesen sogenannten Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Kündigung im Krankenstand haben Sie nur dann, wenn Sie den Krankenstand vor Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben haben.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Krankenstand zu einer Kündigung führen wird (da Sie vielleicht in einer Branche arbeiten, in der ein Krankenstand nicht gerne gesehen wird), könnte es ratsam sein, Ihren Krankenstand vorher nicht anzukündigen. Das mag im ersten Moment vielleicht gegensätzlich klingen – kann aber in einer solchen Situation Sinn machen, um dem Risiko einer Kündigung entgegenzuwirken. Insgesamt ist die Thematik, wie Sie mit einem Krankenstand umgehen, sehr individuell und von vielen Faktoren abhängig. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, kann Sie eine Rechtsberatung unterstützen. Anlaufstellen dazu finden Sie hier.

Krankenstand

WAS IST DIE WIEDER­EINGLIEDERUNGS­TEILZEIT?

Nach einem längeren Krankenstand gibt es die Möglichkeit, langsam und mit Unterstützung in den Beruf zurückzukehren. Statt des bisherigen Grundsatzes, dass man entweder gesund und arbeitsfähig oder krank und nicht arbeitsfähig ist, gibt es nun ein Modell, in dem Arbeit und Krankheit berücksichtigt werden. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Wiedereingliederungsteilzeit gibt es in Österreich nicht. Eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ist erforderlich, um sie in Anspruch nehmen zu können. Sie benötigen zusätzlich die Zustimmung Ihres Sozialversicherungsträgers.

Von den teilweise komplizierten Anspruchsvoraussetzungen müssen folgende gegeben sein:

  • Zunächst muss Ihr Dienstverhältnis zumindest drei Monate gedauert haben.
  • Vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit müssen Sie zumindest sechs Wochen durchgehend im Krankenstand gewesen sein.

Erst nach einer Beratung über die Wiedereingliederungsteilzeit können Sie diese überhaupt antreten. Sie brauchen darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, die den sogenannten Wiedereingliederungsplan und eine konkrete Vereinbarung über eine Reduktion der Arbeitszeit enthält. Die maximale Dauer ist mit sechs Monaten festgelegt. Eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig. Somit können Sie maximal neun Monate lang Ihre Arbeitszeit reduzieren.

Der Weg zur Wiedereingliederungsteilzeit ist also nicht ganz einfach. Aufgrund der gesetzlich formulierten Anspruchsvoraussetzungen ist sie nicht für jede Situation geeignet, beispielsweise dann nicht, wenn schon von Anfang an klar ist, dass Sie länger als neun Monate brauchen werden, um im Arbeitsalltag wieder Fuß zu fassen. Weitere Informationsquellen zur Wiedereingliederungsteilzeit finden Sie hier.

Wiedereingliederung

Durch die Reduktion Ihrer Arbeitszeit verringert sich auch Ihr Einkommen. Anders als bei der gewöhnlichen Teilzeit wird jedoch zumindest dieser Einkommensverlust teilweise durch das Wiedereingliederungsgeld abgedeckt, das Sie von der Krankenkasse erhalten.

Wiedereingliederung

WAS BEDEUTET BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER*BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE, UND WELCHE RECHTE SIND MIT DIESEM STATUS VERBUNDEN?

Der Status als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte ist leider mit einem gewissen Stigma verbunden. Oft wird in der Allgemeinsprache eine Behinderung als Abwertung verstanden, unabhängig davon, was die Ursachen dafür sind. Dies ist auch der Grund, warum es niemandem leichtfällt, sich als begünstigten Behinderten*begünstigte Behinderte zu bezeichnen bzw. diesen Status „anzustreben“. Sie sollten aber darüber nachdenken, da damit einige Vorteile im Arbeitsleben für Sie verbunden sind.

Für jeden Menschen kann irgendwann im Laufe des Lebens der Fall eintreten, dass er sich eine persönliche Behinderung, entweder kurz- oder sogar langfristig, eingestehen muss. Unter bestimmten medizinischen Rahmenbedingungen kann die Diagnose metastasierter Brustkrebs zu einer Behinderung führen. Als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte gelten Sie dann, wenn Sie eine Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweisen, Sie können also nur noch halb so viel arbeiten wie vor Ihrer Behinderung.

Die Diagnose metastasierter Brustkrebs alleine stellt keine Behinderung dar. Ob Sie Anspruch auf den Status haben, entscheidet die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice. Nach einer Antragstellung werden Sie zu einer Untersuchung eingeladen. Danach werden Sie schriftlich über das Ergebnis der Einschätzung informiert und Sie bekommen einen Bescheid der Behörde. Wird eine Behinderung festgestellt, gelten Sie rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte.

Gut zu wissen: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie einen Antrag gestellt haben. Wenn Sie einen positiven Bescheid erhalten haben, ist es aber empfehlenswert, dies Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Das Unternehmen muss auf Ihren Status in gewissem Umfang Rücksicht nehmen, vor allem Krankenstände aufgrund Ihrer Behinderung tolerieren oder Ihren Arbeitsplatz bei Bedarf entsprechend einrichten.

Als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte können Sie vor allem nur noch nach Zustimmung des Behindertenausschusses, eines Gremiums beim Sozialministerium, gekündigt werden. Der wirklich große Vorteil besteht für Sie in diesem Kündigungsschutz, der Ihnen am Arbeitsplatz viel Sicherheit geben wird.

Es gibt jedoch einen negativen Aspekt, der zu berücksichtigen ist: Als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte werden Sie, wenn Sie Ihren Status offenlegen, oftmals nur schwer eine neue Anstellung bekommen. Denn für einige Arbeitgeber könnte der Umstand, dass Sie einem Kündigungsschutz unterliegen, ein Risiko darstellen. Sie müssen Ihren Status als begünstigter Behinderter*begünstigte Behinderte bei einem Bewerbungsgespräch zwar nicht offenlegen, jedoch ist Ihr Kündigungsschutz erst wirksam, wenn Sie Ihren Status bekanntgeben. Ein Verschweigen Ihres Status bei einem Bewerbungsgespräch könnte negative Auswirkungen auf die Beziehung zum neuen Arbeitgeber haben.

Begünstigter Behinderter
Begünstigter Behinderter

GIBT ES EINE KRANKHEITSBEDINGTE PENSIONIERUNG?

Eine derartige Leistung der Sozialversicherung gibt es nicht, es gibt allerdings die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension. Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit, verglichen mit einer gesunden Person der ungefähr gleichen Ausbildung mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Das klingt kompliziert, und das ist es auch, denn die anwendbaren Rechtsvorschriften sind darüber hinaus von Ihrem Alter abhängig.

Allgemein gilt: Je jünger Sie sind, desto mehr wird die Rehabilitation im Vordergrund stehen, die für Sie auch eine verpflichtende Umschulung bedeuten kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension sehr streng.

Ein Antrag auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension muss beim zuständigen Versicherungsträger gestellt werden. Sie werden dann zu Untersuchungen eingeladen, zu denen Sie alle Ihre medizinischen Unterlagen mitbringen sollten. Auch wenn die Basis der Entscheidung eigene Untersuchungen des Versicherungsträgers sind, werden Ihre mitgebrachten Dokumente natürlich berücksichtigt. Die Entscheidung erfolgt mit schriftlichem Bescheid; falls Ihr Anspruch abgelehnt wird, können Sie dagegen binnen bestimmter Frist Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, wo die Untersuchungen des Versicherungsträgers überprüft werden. Ihre Arbeitsfähigkeit wird dabei also nochmals überprüft.

Pensionierung

Nehmen Sie sich Zeit und informieren Sie sich ausführlich über dieses Thema. Die Pensionsversicherungsanstalt könnte beispielsweise eine gute Anlaufstelle für Sie sein.

Wann kann ich in Pension gehen?

Wenn Sie bereits ein höheres Alter erreicht haben, können Sie sich Gedanken über einen Antrag auf (vorzeitige) Pensionierung machen. Erste Anlaufstelle, wenn Sie dazu Fragen haben, ist die Pensionsversicherungsanstalt. Die wahrscheinlich wichtigste Frage ist hierbei, wie hoch Ihre Pension im Falle einer (vorzeitigen) Pensionierung ausfallen wird. Sie können sich auch über die Altersteilzeit informieren – hierbei benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Informationen zur Altersteilzeit erhalten Sie beispielsweise bei der Arbeiterkammer.

Pensionierung

WAS IST EINE KÜNDIGUNG?

Mit einer Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung individuell vereinbarter Fristen und Termine beendet. Je nach Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen kann die Kündigungsfrist, also die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem letzten Tag des Dienstverhältnisses, nur wenige Tage bis hin zu mehreren Monaten sein. Ein Ausspruch einer Kündigung sollte immer dokumentiert werden, damit klar ist, was wann passiert ist.

Eine Kündigung kann von Ihnen als Arbeitnehmer*in oder von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Was passiert, wenn ich kündige?

Der Entschluss, den Dienstvertrag zu kündigen, kann viele Gründe haben. Vielleicht können Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten, wollen nicht in den Krankenstand gehen oder möchten ganz klar Ihre Zeit für andere Lebensbereiche aufwenden.

Sollten Sie diesen Entschluss fassen, so ist Folgendes wichtig zu wissen:

  • Mit dem Ende des Dienstverhältnisses enden auch Ihre vertraglichen Entgeltansprüche, die durch ein Arbeitslosengeld nicht vollständig ausgeglichen werden
  • Ihr Anspruch auf Krankengeld endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt erst 28 Tage nach Ende des Dienstverhältnisses

Ein solcher Schritt hat auch Auswirkungen auf Ihre Abfertigungsansprüche, die Sie eventuell unwiederbringlich verlieren können. Im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann festgelegt sein, dass Sie im Fall einer Selbstkündigung bestimmte Ansprüche nicht haben.

Besprechen Sie am besten Ihre Situation, Ihre Beweggründe und Ihre Bedenken mit einem Experten*einer Expertin. Die Arbeiterkammer, die in vielen Fällen eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung stellt, könnte hierfür z. B. eine erste Anlaufstelle für Sie sein.

Was passiert, wenn ich gekündigt werde?

Oft ist es nicht Ihre eigene Entscheidung, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Falls Sie gekündigt werden, können Ihre Reaktionen vielfältig sein: Trauer, Zorn, innere Leere, Versagensgefühle, aber vielleicht auch Erleichterung. Wie auch immer es in Ihnen aussieht, alle Ihre Gefühle sind nachvollziehbar, und Sie brauchen sich dafür auf gar keinen Fall zu schämen. Oft kommt es auch darauf an, wie eine Kündigung ausgesprochen wird.

Wichtig zu wissen: Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch Ihrer Kündigung zu informieren und kann dazu Stellung nehmen. Üblicherweise wird der Betriebsrat vorher mit Ihnen in Kontakt treten, um Ihren Standpunkt zur Kündigung einzuholen. In diesem Fall erfahren Sie also von der geplanten Kündigung vor der Kündigung selbst.

Nach Ausspruch der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist. Diese Zeit kann für Sie sehr schwer sein, aber es ist wichtig zu wissen, dass nach einer Kündigung einige rechtlich relevante Fristen zu laufen beginnen, die Sie nicht versäumen sollten. Dabei geht es einerseits um finanzielle Ansprüche, andererseits um die Frage, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder vielleicht sogar bei Gericht dagegen vorgehen möchten. Bei einer Arbeitgeberkündigung behalten Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld, sofern Sie schon zum Zeitpunkt der Kündigung im Krankenstand waren. Falls dies nicht der Fall ist, erhalten Sie ab dem ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld. Über Ihre Abfertigung können Sie frei verfügen, falls Sie einen Anspruch auf Abfertigung haben. Falls Sie sich für eine neue Tätigkeit bewerben wollen, haben Sie während Ihrer Kündigungsfrist Anspruch auf sogenannte Postensuchtage, eine Art bezahlten Urlaub, den Sie für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche nutzen können.

Gehören Sie einer besonders geschützten Berufsgruppe an, wie beispielsweise der Gruppe der begünstigten Behinderten, oder befinden Sie sich noch in Karenz oder Elternteilzeit mit einem Kind, das jünger als vier Jahre ist, so sind Sie vom österreichischen Gesetz her kündigungsgeschützt und müssen sich wegen einer Kündigung keine Sorgen machen. Sollte aber unerwarteterweise doch eine Kündigung ausgesprochen werden, reagieren Sie so schnell wie möglich. Auch in so einem Fall gibt es bestimmte Fristen, die Sie einhalten müssen.

Kann ich eine Kündigung anfechten?

Ja, können Sie. Gegen eine Kündigung wehrt man sich mit einer Anfechtungsklage. In dieser Klage machen Sie geltend, dass Sie durch die Kündigung aufgrund Ihrer Erkrankung erhebliche Nachteile haben und es keinen Grund gibt, warum Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten sollten. Falls Sie zu Unrecht gekündigt wurden und Sie diesen Schritt einleiten möchten: Es kann hierbei zu sehr hohen Kosten sowie einer großen zeitlichen und psychischen Belastung kommen. Sie müssen die Entscheidung nach einer Kündigung aufgrund knapper gesetzlicher Fristen relativ schnell treffen.

Ein Kündigungsanfechtungsverfahren ist rechtlich eine sehr komplexe Angelegenheit. Wenn Sie das Verfahren gewinnen, gilt die ausgesprochene Kündigung als rechtsunwirksam, und der Arbeitsvertrag wurde damit niemals aufgelöst. Sehr oft enden solche Verfahren allerdings nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich, der in fast allen Fällen eine Kompensationszahlung für die Akzeptanz der Kündigung beinhaltet.

Falls Sie in einer Situation sind, in der Sie eine Klage erwägen: Lassen Sie sich rechtzeitig von Expert*innen beraten und überlegen Sie sich gut, ob Sie so einen langwierigen Prozess wirklich auf sich nehmen möchten. Die Arbeiterkammer kann z. B. eine erste Anlaufstelle sein.

Was ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses?

Es gibt Situationen, in denen weder Sie noch Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen wollen oder können. Um dennoch ein Dienstverhältnis beenden zu können, gibt es die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, der das bestehende Arbeitsverhältnis auflöst. Oft werden Sie mit dem Ersuchen um eine einvernehmliche Auflösung konfrontiert sein, wenn eine Dienstgeberkündigung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigungsanfechtung erwartet.

Seien Sie vorsichtig mit einer solchen Vereinbarung: Mit einer einvernehmlichen Auflösung kann sich Ihre Situation sehr schnell verschlechtern, vor allem wenn Sie einen vom Gesetz geschützten Arbeitsplatz aufgeben. Wenn Sie ohnehin aufhören wollen zu arbeiten, können Sie eine für Sie günstige Vereinbarung akzeptieren. Lassen Sie sich auf jeden Fall professionell beraten, wenn Sie mit dem Vorschlag einer einvernehmlichen Auflösung Ihres Dienstverhältnisses konfrontiert werden.

Kündigung
Kündigung

WELCHE FINANZIELLEN ANSPRÜCHE HABE ICH, WENN ICH KRANKHEITSBEDINGT AUFHÖRE ZU ARBEITEN?

Für einen bestimmten Zeitraum haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von Ihrem bisherigen Gehalt. Ein vollständiger Ersatz für Ihr bisheriges Einkommen ist das Arbeitslosengeld jedoch nicht. Nach Auslaufen dieses Anspruchs haben Sie, abhängig von Ihrem Vermögen, nur noch sehr reduzierte Sozialleistungen zu erwarten.

Habe ich als Brustkrebspatient*in Anspruch auf sonstige Unterstützungsleistungen?  

Für den Fall, dass Sie wegen Ihrer Krankheit pflegebedürftig werden, können Sie Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftigkeit ist ein Rechtsbegriff, der im Wesentlichen bedeutet, dass Sie bestimmte Tätigkeiten des täglichen Lebens nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne Unterstützung erledigen können.

Die wesentlichste Voraussetzung ist ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf von zumindest 65 Stunden pro Monat wegen Ihrer körperlichen Behinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.

Folgende Hilfsverrichtungen werden bei der Beurteilung des Pflegebedarfs berücksichtigt:

  • Beschaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraumes inklusive der Beschaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z. B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

Nachdem ein Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde, wird der Pflegebedarf durch einen Hausbesuch (in der Regel wird dieser von Ärzt*innen durchgeführt) festgestellt. Danach wird entschieden, ob ein Anspruch auf Pflegegeld besteht und in welcher Höhe. Derzeit gibt es sieben Pflegegeldstufen. Je höher man eingestuft wird, desto höher ist das Pflegegeld, das ausbezahlt wird. Sind Sie mit der Entscheidung über Ihr Pflegegeld nicht zufrieden, können Sie dagegen eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einbringen, wo Ihr Fall nochmals geprüft wird.

Ändern sich im Laufe der Zeit Ihre Verhältnisse und damit der Pflegebedarf, können Sie eine Adaptierung des Pflegegeldes beantragen. Ihr Sozialversicherungsträger überprüft von sich aus in regelmäßigen Abständen, ob noch ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Gut zu wissen:

  • Falls Sie bestimmte andere pflegebezogene Leistungen bekommen, kann das Pflegegeld gekürzt werden.
  • Falls Sie während des Bezugs von Pflegegeld einen Spital- oder Kuraufenthalt haben, so wird das Pflegegeld ab dem zweiten Tag des Aufenthalts ausgesetzt.

Sprechen Sie diesbezüglich mit Ihrem Behandlungsteam.

Finanzielle Ansprüche

Weitere hilfreiche Informationen zu rechtlichen Themen, wie z. B. einen Überblick Ihrer Rechte als Patient*in oder Unterstützung bei diversen Pflege- und Krankengeldangelegenheiten, finden Sie auf der Website der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft.

Finanzielle Ansprüche

Referenzen

Wir bedanken uns bei Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt und Experte in Sachen Arbeitsrecht, für die Zusammenstellung der rechtlichen Aspekte.

Zusätzliche Quellen:

Arbeiterkammer. Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ). https://www.arbeiterkammer.at/wiedereingliederungsteilzeit, abgerufen im April 2023.

Sozialministeriumservice. Begünstige Behinderte. https://www.sozialministeriumservice.at/Menschen_mit_Behinderung/Ausbildung__Beruf_und_Beschaeftigung/Beguenstigte_Behinderte/Beguenstigte_Behinderte.de.html, abgerufen im April 2023.

 

Mehr zur Entstehung dieser Inhalte finden Sie hier.

Wir haben die Inhalte auf dieser Website in gendergerechter Sprache verfasst, um neben Frauen und Männern auch alle anderen Geschlechtsidentitäten anzusprechen.

Referenzen
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